(fett = Kernfach)
Note |
Ausgleich |
oder |
oder |
oder |
5 |
3 |
|||
5 |
3 |
|||
5 5 |
2 2 |
2 3 3 |
3 3 3 3 |
|
5 5 |
2 2 |
2 3 3 |
||
5 5 |
2 2 |
|||
5 6 |
2 1 |
3 3 1 |
3 3 2 2 |
2 2 2 |
5 6 |
2 1 |
2 2 2 |
||
6 |
2 |
3 3 |
||
6 6 |
1 1 |
1 2 2 |
2 2 2 2 |
|
6 |
kein Ausgleich |
|||
3 x 5 oder 6 |
kein Ausgleich |
Ausnahme: |
Ku- Mu- Tu |
Mindestbedingungen für eine Versetzung:
1.Schnitt aller Fächer 4,0
2. Schnitt der Kernfächer 4,0
3. Keine 6 im Kernfach
4. Sinnvoller Ausgleich (s. Tabelle) bei schlechter als 4 in zwei Fächern
Wäre eine Versetzung wegen der Versetzungserheblichkeit von KuMuTu nicht möglich, ist von diesen Fächern nur das mit der besten Note für die Versetzung maßgebend.
Versetzungsmöglichkeit nach § 1, Abs. 3 mit 2/3 Mehrheit ( Zeugnisformular: „Versetzt nach §1, Abs.3 der VO), wenn Leistungen nur vorübergehend für Versetzung nicht ausreichen. Versetzungen von Schülern in die nächsthöhere Klasse aus „pädagogischen“ Gründen sind nur möglich bei günstiger Prognose, deswegen i.d.R. wohl nicht mehrmals, weil ja dann Prognose falsch war.
Bei einer Versetzung von Klasse 11 nach Jahrgangsstufe 12 kann das Argument der Abwahl von Fächern allein nicht dazu führen, einen Schüler nach § 1 Abs. 3 VO in die JG 12 zu versetzen. „Allein“ heißt aber im Umkehrschluss, dass die Abwahl ein Argument sein kann, das neben anderen Argumenten gewichtet werden kann.
Versetzungsmöglichkeit nach § 1, Abs. 6
Die Klassenkonferenz kann im einvernehmen mit dem Schulleiter nicht versetzten Schülern, welche die Klasse wiederholen können, für den Zeitraum von etwa vier Wochen die Aufnahme in die nächsthöhere Klasse gestatten, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schüler die Mängel in den unter ausreichend bewerteten Fächern in absehbarer Zeit beheben werden; dies gilt nicht für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe. Die Aufnahme setzt eine Zielvereinbarung voraus. Zum Ende der Probezeit werden die Schüler in den für die Versetzung maßgebenden Fächern, in denen die Leistungen im vorausgegangenen Schuljahr geringer als mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind, jeweils von einem vom Schulleiter beauftragten Lehrer schriftlich und mündlich geprüft. Die Prüfung erstreckt sich auf Unterrichtsinhalte der Probezeit und des vorangegangenen Schuljahres. Das Ergebnis ersetzt in dem entsprechenden Fach die Note des vorangegangenen Jahreszeugnisses. Wenn dieses Zeugnis unter Berücksichtigung der neuen Noten den Anforderungen nach Absatz 2 VO entspricht, ist der Schüler versetzt und die am Ende des vorangegangenen Schuljahres ausgesprochene Nichtversetzung gilt rückwirkend als nicht getroffen.
Versetzungsmöglichkeit nach § 3: Die Klassenkonferenz kann bei Schülern der Klassen 5-10 die Entscheidung über die Versetzung längstens bis zum Ende des nächsten Halbjahres aussetzen und von der Erteilung eines Zeugnisses absehen, wenn hinreichende Entscheidungsgrundlagen fehlen, weil die Leistungen des Schülers dadurch abgesunken sind, dass er im zweiten Halbjahr aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Schule wechseln musste oder wegen längerer Krankheit länger als 8 Wochen den Unterricht nicht besuchen konnte. (Zeugnisformular: „Versetzung ausgesetzt gemäß § 3 der VO“). Schüler der Klasse 11 nach Aufnahmeprüfung am Anfang von 12.
Auslandsaufenthalt VO § 3, Abs. 3 ist geändert worden. Längerfristig ist nur ein Auslandsaufenthalt von mindestens einem halben Jahr. Der Schüler hat in diesem Fall den Nachweis zu erbringen, dass er im Ausland die Schule besucht hat ( zuständig bei uns : Schulleiter ). Er kann dann bei seiner Rückkehr in die nächsthöhere Klasse aufgenommen werden, obwohl ihm zum Ende der Klasse 5 – 11 kein Zeugnis erteilt und damit keine Versetzungsentscheidung getroffen werden konnte. Für den Fall, dass der Schüler einen längerfristigen Auslandsaufenthalt in Klasse 11 gehabt hat, kommt die Aufnahme in Klasse 12 nach der Rückkehr nur in Betracht, wenn er in der zweiten Pflichtfremdsprache nach Klasse 10 mindestens die Note ausreichend erreicht hatte. Ansonsten muss er eine Feststellungsprüfung in dieser Sprache ablegen. In den anderen Fächern, die er in der Jg 12 und 13 nicht mehr besucht und für die er in Klasse 11 naturgemäß keine Note erhalten konnte, wird im Abiturzeugnis keine Note eingetragen. Auf Antrag des Schülers ist es möglich in diesen Fächern Feststellungsprüfungen durchzuführen.
(Unberücksichtigt bleiben Fächer, wenn sie während des zweiten Halbjahres länger als acht Wochen mit weniger als einer Wochenstunde unterrichtet wurden oder wenn es anstatt mit einer Wochenstunde halbjährig mit zwei Wochenstunden unterrichtet wurde und im betreffenden Schulhalbjahr mehr als 15 Unterrichtsstunden ausgefallen sind. Dieser § gilt nicht mehr! Der Lehrer muss entscheiden, ob er sich bei einer großen Anzahl entfallener Stunden in der Lage sieht,, im betreffenden Fach eine Note zu erteilen oder nicht. Für den Fall, dass keine Note erteilt werden kann, ist ein Strich einzusetzen und dies unter Bemerkungen zu erklären.)
Ein Schüler muss das Gymnasium verlassen, wenn er eine Klasse zweimal nicht schafft oder wenn er beispielsweise die Klasse 8 wiederholt hat und dann in Klasse 9 wiederum nicht versetzt werden kann (Nichtversetzung in nachfolgender Klasse § 6, Abs.1,2) oder zum dritten Mal nicht versetzt werden kann.
Ausnahmen
etwa bei Schwerbehinderung von 80% und dadurch beeinträchtigt oder Krankheit von mindestens 12 Unterrichtswochen;
oder Versetzungsentscheidung wurde ausgesetzt, weil keine Noten gegeben werden konnten, wenn hinreichende Entscheidungsgrundlagen fehlten, weil Leistungen dadurch abgesunken waren, dass er im zweiten Schuljahr aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Schule wechseln musste oder wegen Krankheit länger als 8 Wochen den Unterricht nicht besuchen konnte. (regelt § 6, Abs. 2, 1 -3).
Eine freiwillige Wiederholung gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung.
Übrigens: Bei Überdurchschnittlichen Leistungen in den Klassen 5 – 10 kann einem Schüler auch das Überspringen einer Klasse angeboten werden.
Bei Versetzungsentscheidungen sind nur die Lehrer stimmberechtigt, die den Schüler unterrichten.
Bei Versetzungen von Schülern in die nächsthöhere Klasse aus „pädagogischen“ Gründen haben nur die unterrichtenden Lehrer Stimmrecht. Solche Versetzungen sind nur möglich bei günstiger Prognose, deswegen i.d.R. nicht mehrmals, weil ja dann die erste Prognose falsch war.
Eine Erteilung von Noten in den Arbeitsgemeinschaften Chor und Orchester ist nicht möglich. Jedoch können besondere Leistungen in diesen Arbeitsgemeinschaften bei der Leistungsbewertung im Grundkurs Musik auf Antrag des Schülers mitberücksichtigt werden.
Arbeitsgemeinschaften und sonstige zusätzliche Leistungen (z.B. SMV) können und sollten unter Bemerkungen ins Zeugnis aufgenommen werden.
Schüler, die im Gymnasium nicht versetzt werden können, können bei einem Wechsel auf die Realschule dort die nächsthöhere Klasse besuchen, wenn sie nach der dort geltenden VO versetzt worden wären. (Bsp.: Klasse 8 Französisch 6) Das geht allerdings nicht mehr in der 9. Klasse, weil in Klasse 10 die Abschlussprüfung bevorsteht und weil in Naturwissenschaften in der Realschule früher begonnen wird als auf dem Gymnasium.
Ein Schüler, der wegen mehrmaliger Nichtversetzung die Schule verlassen muss und keine Haupt- oder Realschule besucht, kann frühestens nach einem Jahr und nur nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung wieder in das Gymnasium aufgenommen werden, und zwar nur in eine höhere als die zuletzt besuchte Klasse.
Wie geht es mit Schülern weiter, die nach 9. Klasse das Gymnnasium ohne Abschluss verlassen müssen?
zweijährige Berufsfachschule für verschiedene Fachrichtungen (Wirtschaft, Technik, Ernährung – sozialpädagogisch)
Voraussetzung: bei 4,0 in Hauptfächern und nur in einem Fach 5 führt zu Fachschulreife = mittlere Reife
einjährige BF; ohne Qualifikation; führt zu HS-Abschluss wieder weiter (wenn es gar nicht anders geht)
Schulfremdenprüfung (im März) zur Erlangung des HS- Abschlusses
Abendrealschule nach Absprache in Heilbronn
Berufsausbildung ohne HS Abschluss mit Berufsschule = HS Abschluss, danach Aufbauschule fährt zu mittlerer Reife usw.
Wiederaufnahme nach einem Jahr mit Aufnahmeprüfung in nächsthöhere Klasse
Aufnahme in Realschule nicht möglich
Schüler der Klasse 9 werden zur Schulfremdenprüfung der Hauptschule zugelassen, wenn ihre Versetzung gefährdet ist und sie im Falle einer Nichtversetzung ihre bisherige Schule verlassen müssten. Der Schüler kann parallel zum Besuch der Klasse 9 des Gymnasiums an der Schulfremdenprüfung der Hauptschule teilnehmen und spart im Falle des Bestehens ein Schuljahr.