Schul- und Hausordnung

01Schul- und Hausordnung

02Schul- und Hausordnung

03Schul- und Hausordnung

04Schul- und Hausordnung

05Schul- und Hausordnung

 

Entschuldigungspflicht

1. Ist ein Schüler bis zu zwei Tagen am Schulbesuch verhindert (i.d. R. Krankheit), muss er sich unter Angabe des Grundes spätestens am dritten Tag beim Klassenlehrer/Tutor schriftlich entschuldigen.

2. Bei Verhinderung von drei oder mehr Tagen ist die schriftliche Entschuldigung dem Klassenlehrer/Tutor zuzuleiten (über das Sekretariat, Mitschüler).

3. Möchte ein Schüler die Schule vor dem planmäßigen Unterrichtsende verlassen, so bittet er beim Fachlehrer um Befreiung.

4. Volljährige Schüler entschuldigen sich selbst schriftlich bei allen Fachlehrern und ihrem Tutor. Es reicht aus, dass ein Schüler die schriftliche Entschuldigung dem Fachlehrer zeigt, so dass der „entschuldigt“ in sein Fachtagebuch eintragen kann; der Fachlehrer zeichnet die schriftliche Entschuldigung des Schülers ab. Die schriftliche Entschuldigung wird dann dem Tutor gegeben, der sie fr eine angemessene Zeit verwahrt. Dadurch, dass die schriftliche Entschuldigung von den einzelnen Fachlehrern abgezeichnet wurde, kann der Tutor erkennen, dass sein Schüler bei allen Fachlehrern ordnungsgemäß entschuldigt ist.

Beurlaubungsgesuche

1. Für eine Stunde an den Fachlehrer, bis zu zwei Tage an den Klassenlehrer, mehr als zwei Tage an den Schulleiter, rechtzeitig schriftlich. Bei Beurlaubungsgesuchen für einen längeren Zeitraum sowie bei allen Gesuchen für Zeitabschnitte direkt vor oder nach Ferien ist ein schriftliches Gesuch unbedingt nötig. Vorklärungen im persönlichen Gespräch oder am Telefon sind möglich.

2. Beurlaubungen sind möglich in besonders begründeten Ausnahmefällen. Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt: kirchliche Veranstaltungen, Gedenktage oder Veranstaltungen von Religions-oder Weltanschauungsgemeinschaften, gesundheitliche Gründe, Schüleraustausch, Sprachkurse im Ausland, Teilnahme an Wettbewerben, Trainingskursen, politischen und wissenschaftlichen Tagungen.

Es werden außerdem wichtige persönliche Gründe anerkannt, z. B. Hochzeiten in der Familie, Todesfälle in der Familie, Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten, Wohungswechsel, schwere Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitgliedern, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Schülers zur vorläufigen Sicherung der Pflege erforderlich ist.

Beurlaubungen, um Ferien zu verlängern, erlaubt die Schulbesuchsverordnung nicht!

Fehlen bei Klassenarbeiten oder Klausuren

1. Versäumt ein Schüler entschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, entscheidet der Fachlehrer, ob der Schüler eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen hat.

2. Weigert sich ein Schüler, eine schriftliche Arbeit anzufertigen, oder versäumt er unentschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, wird die Note „ungenügend“ erteilt.

3. Ist ein Fachlehrer im Zweifel über die Korrektheit einer Entschuldigung, kann er über die Schulleitung vom Schüler ein ärztliches Attest verlangen, notfalls über den Amtsarzt

 

Fotoerlaubnis

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